Verkaufs- und Lieferbedingungen
Paul Reber
GmbH & Co. KG
1. Lieferung
Die Lieferung, ab Auslieferungslager (Mindestmenge 5 Kartons) erfolgt grundsätzlich frei Haus. Die Gefahr geht mit der Ablieferung der bestellten Ware bei dem Käufer auf diesen über.
2. Rechnung und Auftragsbestätigung
Die Rechnung ist zugleich auch Auftragsbestätigung. Die Annullierung erteilter Aufträge wird nicht anerkannt. Für den Umfang der Lieferung ist die Rechnung als Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Preisangebote und Lieferung
3.a Preisangebote und Lieferung
Preisangebote und Lieferung sind freibleibend. Bei den auf den Produkten angegebenen Preisen handelt es sich um empfohlene Richtpreise.
3.b Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, mangelnder Eigenbelieferung mit Rohstoffen und Verpackung, einschneidenden Personalschwierigkeiten oder sonstigen Betriebsstörungen, z.B. durch behördliche Verfügung oder Eingriff in Rechte Dritter, behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung um die Zeit der Behinderung hinauszuschieben und eventuell ganz zu stornieren, ohne dass der Käufer irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dieses Recht besteht jedoch nur dann, wenn alle zumutbaren Anstrengungen, die Lieferhindernisse zu beseitigen, vergeblich waren.
3.c Schadensersatzansprüche
Wird der Käufer verpflichtet, bedingt durch die vom Verkäufer verwendeten Rohstoffe dessen Ware aus dem Sortiment zu nehmen, so ist ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch, beispielsweise wegen entgangenen Gewinns oder Folgeschäden, ausgeschlossen. Es verbleibt hierbei den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Der Verkäufer prüft die von ihm verwendeten Rohstoffe stichprobenartig. Ferner werden nur von den Lieferanten qualitätsgeprüfte Rohstoffe verarbeitet.
4. Liefertermin
4.a Lieferzeitpunkt
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Fertigstellung.
4.b Endtermin
Als Endtermin der Abnahme von auf Abruf gekaufter Ware gilt in Ermangelung abweichender Vereinbarung für Weihnachten, der 24.12. bzw. Ostern, der Karfreitag des selben Jahres. Für rechtzeitiges Eintreffen einer Sendung (z.B. vor Weihnachten, Ostern) wird keine Gewähr übernommen.
5. Zahlung
5.a Zahlungsbedingungen
Zahlung: 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen oder 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
5.b Zahlungsverzug
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die Forderung mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Bezahlt der Käufer trotz Mahnung nicht, so werden alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer umgehend zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ausgleich sämtlicher fälligen Zahlungsverpflichtungen die Leistung aus anderen Aufträgen zu verweigern.
6. Zahlungseingang
Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
7. Zahlungseinstellung oder Insolvenz
Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind die Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Rabatte, Umsatzvergütungen und sonstige Preisnachlässe gelten rückwirkend als nicht vereinbart.
8. Preise
Einkaufspreise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Verkaufspreise inklusive Mehrwertsteuer.
9. Zurückhaltung von Zahlungen
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittene Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
10. Eigentumsvorbehalt
10.a Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
10.b Weiterverkauf
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
10.c Verarbeitung und Vermischung
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10.d Freigabe von Sicherungen
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
10.e Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
Der Eigentumsvorbehalt und die dem Verkäufer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
10.f Veräußerung an Dritte
Zur Sicherung der vom Verkäufer gelieferten Ware ist es dem Käufer nicht gestattet, diese Ware an außerhalb von Deutschland ansässige dritte Händler zum weiteren Verkauf bzw. zur Weiterverarbeitung zu veräußern, solange noch Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung offen sind.
11. Beanstandungen und Reklamationen
11.a Offensichtliche Mängel
Beanstandungen und Reklamationen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware, beim Verkäufer schriftlich angezeigt werden. Gleichzeitig ist der Käufer verpflichtet, umgehend eine Probe der beanstandeten Ware in Originalverpackung zur Überprüfung der Mängelrüge zu übermitteln.
11.b Gewährleistungsfrist
In Abweichung der gesetzlichen Regelung unter § 438 Abs. 1 vereinbaren die Parteien eine Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr.
11.c Endverkaufspreisempfehlungen
Aus den auf den Markenwaren der Firma Paul Reber GmbH & Co. KG vermerkten unverbindlichen Endverkaufspreisempfehlungen können Schadensersatzansprüche in Folge irrtümlicher Angaben nicht hergeleitet werden. Für EAN-Computerfehler übernehmen wir keine Haftung.
12. Mengenmäßige Beanstandungen
Mengenmäßige Beanstandungen müssen sofort durch den Lagerfahrer, Spediteur, die Post oder bahnamtlich festgestellt und bescheinigt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr angenommen werden.
13. Haftung
Der Verkäufer haftet dem Käufer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalspflichten.
14. Weitergabe an Händler
Die Weitergabe unserer Erzeugnisse an Händler der gleichen Handelsstufe im Inland ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.
15. Veräußerung an Dritte
Der Käufer verpflichtet sich, die bei dem Verkäufer bestellte Ware nicht an dritte Händler bzw. Zweigniederlassungen oder selbstständige Niederlassungen/Tochtergesellschaften in EU In- und Ausland weiter zu veräußern. Im Falle des Verstoßes ist der Käufer schadensersatzpflichtig.
16. Nichtigkeit und Unwirksamkeit
Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder das außer Kraft treten einer Geschäftsbedingung berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
18. Liefersperre
Bei Verstößen auch gegen einzelne Punkte unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, behalten wir uns Liefersperre vor.
19. Anerkennung der Bedingungen
Durch seine Bestellung erkennt der Käufer die obigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an und erklärt sich mit ihnen einverstanden.
20. Änderungen der Sortierung und Ausstattung
Änderungen der Sortierung und Ausstattung vorbehalten.
21. Datenschutz
Gemäß § 28ff BDSG sind die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Käufers mit seinem Einverständnis bei uns gespeichert.
22. Preise
Preise gültig ab 01.08.2024 bis auf Widerruf. Bisherige Geschäftsbedingungen sind ungültig.
Rüdesheimer-Confiserie-Pralinen
GmbH & Co. KG
1. Lieferung
Die Lieferung, ab Auslieferungslager (Mindestmenge 5 Kartons) erfolgt grundsätzlich frei Haus. Die Gefahr geht mit der Ablieferung der bestellten Ware bei dem Käufer auf diesen über.
2. Rechnung und Auftragsbestätigung
Die Rechnung ist zugleich auch Auftragsbestätigung. Die Annullierung erteilter Aufträge wird nicht anerkannt. Für den Umfang der Lieferung ist die Rechnung als Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
3. Preisangebote und Lieferung
3.a Preisangebote
Preisangebote und Lieferung sind freibleibend. Bei den auf den Produkten angegebenen Preisen handelt es sich um empfohlene Richtpreise.
3.b Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, mangelnder Eigenbelieferung mit Rohstoffen und Verpackung, einschneidenden Personalschwierigkeiten oder sonstigen Betriebsstörungen, z.B. durch behördliche Verfügung oder Eingriff in Rechte Dritter, behalten wir uns das Recht vor, die Lieferung um die Zeit der Behinderung hinauszuschieben und eventuell ganz zu stornieren, ohne dass der Käufer irgendwelche Rechte geltend machen kann. Dieses Recht besteht jedoch nur dann, wenn alle zumutbaren Anstrengungen, die Lieferhindernisse zu beseitigen, vergeblich waren.
3.c Schadensersatzanspruch
Wird der Käufer verpflichtet, bedingt durch die vom Verkäufer verwendeten Rohstoffe dessen Ware aus dem Sortiment zu nehmen, so ist ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch, beispielsweise wegen entgangenen Gewinns oder Folgeschäden, ausgeschlossen. Es verbleibt hierbei den gesetzlichen Gewährleistungsregelungen. Der Verkäufer prüft die von ihm verwendeten Rohstoffe stichprobenartig. Ferner werden nur von den Lieferanten qualitätsgeprüfte Rohstoffe verarbeitet.
4. Liefertermine
4.a Fertigstellung
Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, nach Fertigstellung.
4.b Endtermin
Als Endtermin der Abnahme von auf Abruf gekaufter Ware gilt in Ermangelung abweichender Vereinbarung für Weihnachten, der 24.12. bzw. Ostern, der Karfreitag des selben Jahres. Für rechtzeitiges Eintreffen einer Sendung (z.B. vor Weihnachten, Ostern) wird keine Gewähr übernommen.
5. Zahlung
5.a Zahlungsbedingungen
Zahlung: 2 % Skonto innerhalb 10 Tagen oder 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.
5.b Zahlungsverzug
Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist die Forderung mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verkäufer ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Bezahlt der Käufer trotz Mahnung nicht, so werden alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer umgehend zur Zahlung fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum Ausgleich sämtlicher fälligen Zahlungsverpflichtungen die Leistung aus anderen Aufträgen zu verweigern.
6. Tag des Zahlungseinganges
Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag verfügen kann.
7. Zahlungseinstellung oder Insolvenz
Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz sind die Forderungen des Verkäufers sofort fällig. Rabatte, Umsatzvergütungen und sonstige Preisnachlässe gelten rückwirkend als nicht vereinbart.
8. Einkaufspreise und Verkaufspreise
Einkaufspreise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer, Verkaufspreise inklusive Mehrwertsteuer.
9. Zurückhaltung von Zahlungen
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers sind nicht statthaft.
10. Eigentumsvorbehalt
10.a Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
10.b Weiterverkauf
Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreises als abgetreten.
10.c Verarbeitung oder Umbildung
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10.d Sicherungen
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
10.e Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
Der Eigentumsvorbehalt und die dem Verkäufer zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
10.f Veräußerung an dritte Händler
Zur Sicherung der vom Verkäufer gelieferten Ware ist es dem Käufer nicht gestattet, diese Ware an außerhalb von Deutschland ansässige dritte Händler zum weiteren Verkauf bzw. zur Weiterverarbeitung zu veräußern, solange noch Forderungen des Verkäufers aus der gesamten Geschäftsverbindung offen sind.
11. Beanstandungen und Reklamationen
11.a Offensichtliche Mängel
Beanstandungen und Reklamationen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich, jedoch spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware, beim Verkäufer schriftlich angezeigt werden. Gleichzeitig ist der Käufer verpflichtet, umgehend eine Probe der beanstandeten Ware in Originalverpackung zur Überprüfung der Mängelrüge zu übermitteln.
11.b Gewährleistungsfrist
In Abweichung der gesetzlichen Regelung unter § 438 Abs. 1 vereinbaren die Parteien eine Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr.
11.c Schadensersatzansprüche
Aus den auf den Markenwaren der Firma Rüdesheimer-Confiserie-Pralinen GmbH & Co. KG vermerkten unverbindlichen Endverkaufspreisempfehlungen können Schadensersatzansprüche in Folge irrtümlicher Angaben nicht hergeleitet werden. Für EAN-Computerfehler übernehmen wir keine Haftung.
12. Mengenmäßige Beanstandungen
Mengenmäßige Beanstandungen müssen sofort durch den Lagerfahrer, Spediteur, die Post oder bahnamtlich festgestellt und bescheinigt werden. Spätere Reklamationen können nicht mehr angenommen werden.
13. Haftung
Der Verkäufer haftet dem Käufer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung von Kardinalspflichten.
14. Weitergabe der Erzeugnisse
Die Weitergabe unserer Erzeugnisse an Händler der gleichen Handelsstufe im Inland ist nicht gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz.
15. Weiterveräußerung der bestellten Ware
Der Käufer verpflichtet sich, die bei dem Verkäufer bestellte Ware nicht an dritte Händler bzw. Zweigniederlassungen oder selbstständige Niederlassungen/Tochtergesellschaften in EU In- und Ausland weiter zu veräußern. Im Falle des Verstoßes ist der Käufer schadensersatzpflichtig.
16. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit
Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder das außer Kraft treten einer Geschäftsbedingung berührt nicht die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer ist der Sitz des Verkäufers. Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Verkäufer und Käufer kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
18. Liefersperre
Bei Verstößen auch gegen einzelne Punkte unserer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, behalten wir uns Liefersperre vor.
19. Anerkennung der Bedingungen
Durch seine Bestellung erkennt der Käufer die obigen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an und erklärt sich mit ihnen einverstanden.
20. Änderungen der Sortierung und Ausstattung
Änderungen der Sortierung und Ausstattung vorbehalten.
21. Speicherung der Daten
Gemäß § 28ff BDSG sind die für die Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Käufers mit seinem Einverständnis bei uns gespeichert.
22. Preise
Preise gültig ab 01.08.2024 bis auf Widerruf.
Bisherige Geschäftsbedingungen sind ungültig.